Förderverein Erlebnisbad Münstermaifeld e. V. Satzung


Präambel
Mit der Gründung des Fördervereins dokumentieren seine Mitglieder ihr Interesse am Fortbestand des Freibads in Münstermaifeld. Ihr Engagement soll dazu beitragen, die Er-haltung des Freibads zu sichern und seine Attraktivität zu erhöhen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Erlebnisbad Münstermaifeld e. V.". Er ist unter der Nummer 20576 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen und wird danach diesen Namen führen. Sitz des Vereins ist Münstermaifeld.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (A0). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der öffentlichen Gesundheits-pflege durch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadt Münstermaifeld zur Unterstützung der dauerhaften Erhaltung des Freibads für den Badebetrieb.
Außerdem will der Verein sicherstellen, dass im Freibad Münstermaifeld Schwimmsport und Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Gymnas-tik usw. abgehalten werden können.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhält-nismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck die-nen, und weiterhin durch die Leistung ehrenamtlicher Arbeit bei der Aufrechterhaltung des Bade-betriebs im Freibad. Art und Umfang der im Freibad zu erbringenden technischen und pflegen-den Tätigkeiten sind in Abstimmung mit der Stadt Münstermaifeld festzulegen

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Außerordentliche Mitglieder wie Gemeinden, Firmen, Vereine oder Schulen können dem Verein beitreten. Vo-raussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Der Antrag soll Namen, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers enthalten. Bei natürli-chen Personen ist das Alter und bei Familien sind Namen und Alter jedes Familienmitglieds anzugeben.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag auch von einem gesetzli-chen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbei-trags für den beschränkt Geschäftsfähigen bzw. für den Minderjährigen. Mit der Aufnahme er-kennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zwei-maliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Der Ausschluss darf erst zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung beschlossen werden, wenn das Mitglied auf die Mahnung nicht reagiert hat, obwohl der Ausschluss ausdrücklich darin angedroht wor-den ist. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Be-schluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierfür wird eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder benötigt. Gegen den Beschluss hat der Betroffene gegenüber dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht. Die Mit-gliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Rechte des Mitglieds

§ 6 Beiträge

Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, den Jahresbeitrag im Voraus bis spätestens Ende April des Jahres zu leisten. Die Beiträge werden vom Konto des Mitglieds ab-gebucht. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen. Der Vorstand kann der Stundung des Beitrags auf schriftlichen Antrag zustimmen.
Über die Höhe, Fälligkeit und Staffelung der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederver-sammlung. Beiträge für außerordentliche Mitglieder werden durch besondere Vereinbarun-gen zwischen dem Verein und dem außerordentlichen Mitglied schriftlich festgelegt. Sie be-schließt ebenfalls über Eigenleistungen in Form von Arbeitsstunden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Diese Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane und die Anordnungen des Vereins sind für Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. An der Willens-bildung im Verein kann jedes Mitglied gemäß den Bestimmungen der Mitgliederversammlung teilnehmen. Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom 1 Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Abstimmung mit dem Vor-stand, einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Münstermaifeld mit einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung. Auswärtige Mitglieder sind in geeigneter schriftlicher Form zu benachrichtigen.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätes-tens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversamm-lung kann beschließen, dass verspätet eingereichte Anträge behandelt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn die Zahl der Ent-haltungen kleiner ist, als die der obsiegenden Ja- oder Nein-Stimmen. Über Inhalt und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Zwecks erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.
Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
b.
Die Festlegung von Schwerpunkten, um den Vereinszweck durch die erforderlichen ge-nannten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen.
c.
Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
d.
Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer.
e.
Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie berichten dem Vorstand vorab, wenn sie Mängel in der Kassenführung festgestellt haben.
f.
Die Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern.
g.
Die Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Sollten die Satzungsbestimmungen durch mögliche Auflagen der Finanzverwaltung im Hin-blick auf die Erlangung der Gemeinnützigkeit Änderungen und Ergänzungen erfordern, er-mächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand, diese Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Hierüber sind die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung zu un-terrichten und die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern. Darüber hinaus ist der/die Bürgermeister/in der Stadt Münstermaifeld bzw. ein seitens der Stadt beauftragter Vertreter (z.B. der für das Schwimmbad zuständige Beigeordnete) und der Schwimmmeister des Freibades kraft Amtes bzw. Beauftragung der Stadt Mitglied im Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertre-ten den Verein jeweils einzeln.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, beginnend mit der Wahl. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Wahl zu wählen Bei Antrag aus der Versammlung auf offene Wahl kann diese durchgeführt werden, wenn die Versammlung dies ein-stimmig befürwortet.
Nur Mitglieder des Vereins können zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Das Ende der Mit-gliedschaft im Verein beendet auch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a.
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c.
Buchführung und Erstellung des Jahresberichts oder von aktuellen Zwischenberichten.
d.
Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e.
Vereinbarung über die seitens des Vereins zu erbringenden Leistungen im bzw. für das Schwimmbad mit der Stadt Münstermaifeld.
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, min-destens zweimal pro Jahr einberufen. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands an der Abstimmung mitwirken.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt an die Stadt Münstermaifeld. Die Stadt ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Frei-bads zu verwenden. Kann dieser Zweck wegen der anstehenden Schließung des Freibads nicht erfüllt werden, wird das Vereinsvermögen zur Förderung der Jugendarbeit in Münster-maifeld eingesetzt.
Vorgenannte Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, sein Zweck entfällt oder der Verein seine Rechtsmäßigkeit verliert.

§ 13 Haftung

Der Verein „Förderverein Erlebnisbad Münstermalfeld e V." haftet ausschließlich mit seinem
Vereinsvermögen. Eine persönliche. Haftung von Mitgliedern des Vereins, auch die des Vorstands, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges Verhalten vor.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 02.04.2009 beschlossen. Die letzte Änderung der Satzung erfolgte am 03.09.2015.


Münstermaifeld, den 03.09.2015